Laut eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) ist eine Betriebskostenabrechnung formell nicht wirksam, wenn in der Abrechnung „sonstige Betriebskosten“ nicht aufgeschlüsselt werden – auch, wenn die einzelnen Kostenarten nicht eng im Zusammenhang stehen.
Der BGH-Fall: Mieterin zahlt Nachforderung nicht.
Die Vermieterin einer Wohnung stellte mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 eine Nachforderung an ihre Mieterin, welche den nicht weiter erläuterten Posten „sonstige Betriebskosten“ enthielt. Im Mietvertrag wurde zwar unter dem Punkt „sonstige Betriebskosten“ die Umlage der Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und diverser Wartungskosten vereinbart, in der Abrechnung fehlte jedoch die Aufschlüsselung des Betrags. Die Mieterin hielt die Abrechnung für formell unwirksam und verweigerte die Zahlung.
Konkret heißt das Folgendes:
Die unter der Position „sonstige Nebenkosten“ abgerechneten Kostenarten und eine entsprechende Aufschlüsselung, welche Beiträge für die jeweilige Kostenart angefallen sind, müssen abschließend angegeben werden.
Es ist notwendig die Aufschlüsselung nach Kostenarten zu erstellen, sobald die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen. Der Zusatz im Mietvertrag ist laut BHG nicht ausreichend. Eine Aufschlüsselung ist somit ein Muss. [BGH Beschluss, VIII ZR 371/19]
Der BHG hat in einem ähnlichen Beschluss die Abrechnung der Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition „Versicherung“ als zulässig betrachtet, da diese eng zusammenhängen. [VIII ZR 346/08]
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