Als Vermieter einer Immobilie sind Sie verpflichtet, Ihren Mietern einmal jĂ€hrlich eine korrekte Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Auch wenn die Abrechnung hĂ€ufig von einer Hausverwaltung erstellt wird, bleibt die inhaltliche Verantwortung beim EigentĂŒmer. Umso wichtiger ist es, die Abrechnung sorgfĂ€ltig zu prĂŒfen. Nicht nur, um formale Fehler zu vermeiden, sondern auch, um die Wirtschaftlichkeit der Immobilie im Blick zu behalten.
Der folgende Leitfaden zeigt Schritt fĂŒr Schritt, wie Sie als Vermieter oder Investor die Betriebskostenabrechnung Ihrer vermieteten Immobilie prĂŒfen sollten.
Betriebskosten oder Nebenkosten: Was ist der Unterschied?
Im Alltag werden die Begriffe âNebenkostenâ und âBetriebskostenâ hĂ€ufig gleichgesetzt. Rechtlich ist das jedoch nicht ganz korrekt.
Nebenkosten umfassen grundsĂ€tzlich alle laufenden Kosten, die im Zusammenhang mit einer Immobilie entstehen.Â
Betriebskosten sind dagegen nur jene Kosten, die laut Betriebskostenverordnung tatsĂ€chlich auf den Mieter umgelegt werden dĂŒrfen.
Kurz gesagt: Nicht jede Nebenkostenposition ist automatisch eine umlagefĂ€hige Betriebskostenposition. FĂŒr Vermieter ist diese Unterscheidung elementar, da nicht umlagefĂ€hige Kosten nicht Bestandteil der Abrechnung sein dĂŒrfen
Warum ĂŒberhaupt eine Betriebskostenabrechnung?
Im laufenden MietverhÀltnis leisten Mieter in der Regel monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Diese BetrÀge basieren auf einer SchÀtzung. Erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums werden die tatsÀchlich angefallenen Kosten ermittelt und mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet.
Ergibt sich dabei ein Ăberschuss, erhĂ€lt der Mieter ein Guthaben. Liegen die tatsĂ€chlichen Kosten höher, entsteht eine Nachzahlung. Gleichzeitig dient die Abrechnung als Grundlage, um die Vorauszahlungen fĂŒr das kommende Jahr realistisch anzupassen.
Formale Anforderungen: Wann ist eine Abrechnung wirksam?
Eine Betriebskostenabrechnung muss bestimmte Mindestangaben enthalten, um rechtlich wirksam zu sein. Als Vermieter sollten Sie prĂŒfen, ob folgende Punkte klar und nachvollziehbar dargestellt sind:
- die Gesamtkosten je Kostenart
- die einzelnen Betriebskostenpositionen
- der verwendete Umlage– bzw. VerteilerschlĂŒssel
- der auf die jeweilige Einheit entfallende Kostenanteil
- die vom Mieter bereits geleisteten Vorauszahlungen
- das Ergebnis: Guthaben oder Nachzahlung
Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie rechnerisch nicht nachvollziehbar, kann die Abrechnung formell unwirksam sein. In diesem Fall verliert der Vermieter unter UmstÀnden den Anspruch auf eine Nachzahlung.
Welche Kosten dĂŒrfen umgelegt werden und welche nicht?
UmlagefĂ€hig sind ausschlieĂlich laufende, regelmĂ€Ăig anfallende Kosten, die durch den Gebrauch des GebĂ€udes entstehen.Â
Dazu zÀhlen unter anderem:
- Grundsteuer
- Heiz- und Warmwasserkosten
- Wasserversorgung und EntwÀsserung
- MĂŒllabfuhr und StraĂenreinigung
- Pflege von AuĂenanlagen
- Hausmeisterleistungen
- GebÀude- und Haftpflichtversicherungen
- Schornsteinfeger, Allgemeinstrom, Gemeinschaftsantennen
Nicht umlagefÀhig sind dagegen insbesondere:
- Reparaturen und Instandhaltungen
- Verwaltungskosten
- Finanzierungskosten (z. B. Zinsen)
- einmalige Anschaffungen
Als EigentĂŒmer sollten Sie besonders bei Rechnungen der Hausverwaltung prĂŒfen, ob Instandhaltungsleistungen korrekt herausgerechnet wurden – hier passieren in der Praxis hĂ€ufig Fehler.
Abrechnungszeitraum: Genau zwölf Monate
Der Abrechnungszeitraum muss immer exakt zwölf Monate umfassen. Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, nach dem Kalenderjahr abzurechnen, lÀngere ZeitrÀume sind jedoch unzulÀssig.
KĂŒrzere AbrechnungszeitrĂ€ume sind nur in SonderfĂ€llen erlaubt, etwa bei einem Mieterwechsel. Als Vermieter sollten Sie sicherstellen, dass die Hausverwaltung den Zeitraum korrekt abbildet, da andernfalls ein formeller Fehler vorliegt.
Wichtig: Fristen beachten: Wann muss die Abrechnung vorliegen?
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spÀtestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Entscheidend ist der tatsÀchliche Zugang, nicht das Versanddatum. Wird diese Frist versÀumt, kann eine Nachforderung nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Guthaben zugunsten des Mieters bleibt dagegen weiterhin bestehen.
VerteilerschlĂŒssel prĂŒfen: WohnflĂ€che, Verbrauch oder Einheiten?
Die Betriebskosten mĂŒssen nach dem im Mietvertrag vereinbarten VerteilerschlĂŒssel umgelegt werden. Ăbliche SchlĂŒssel sind:
- WohnflÀche
- Verbrauch
- Anzahl der Personen
- Anzahl der Wohneinheiten
Besonders wichtig: Bei Heiz- und Warmwasserkosten schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent verbrauchsabhĂ€ngig abgerechnet werden mĂŒssen.
Als Vermieter sollten Sie prĂŒfen, ob der in der Abrechnung verwendete SchlĂŒssel mit dem Mietvertrag ĂŒbereinstimmt und korrekt angewendet wurde.
Wirtschaftlichkeit der Kosten hinterfragen
Auch wenn Betriebskosten grundsĂ€tzlich umgelegt werden dĂŒrfen, gilt fĂŒr Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet: Die Kosten mĂŒssen in einem angemessenen VerhĂ€ltnis zu Leistung und MarktĂŒblichkeit stehen.
Gerade bei stark steigenden Kosten – etwa fĂŒr Hausmeister, Reinigung oder Versicherungen – lohnt sich ein Vergleich mit Vorjahren oder Ă€hnlichen Objekten. Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht automatisch korrekt, nur weil sie rechnerisch stimmt.

Belegeinsicht: Kontrollrecht des Vermieters
Als EigentĂŒmer haben Sie jederzeit das Recht, die Originalbelege einzusehen, die der Abrechnung zugrunde liegen. Das ist besonders wichtig, wenn die Abrechnung von einer externen Hausverwaltung erstellt wird.
Eine regelmĂ€Ăige BelegprĂŒfung hilft nicht nur, Fehler zu erkennen, sondern auch, Kostenstrukturen langfristig zu optimieren.
Fehler in der Abrechnung: Wie damit umgehen?
Stellen Sie Fehler fest, etwa falsche Umlagen, fehlerhafte BetrĂ€ge oder nicht umlagefĂ€hige Kosten, sollten diese umgehend gegenĂŒber der Hausverwaltung korrigiert werden, bevor die Abrechnung an den Mieter geht.
Nach Zugang beim Mieter besteht fĂŒr diesen wiederum eine Einwendungsfrist von zwölf Monaten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine sorgfĂ€ltige PrĂŒfung im Vorfeld unerlĂ€sslich.
Fazit: Betriebskostenabrechnung als Kontrollinstrument nutzen
Die Betriebskostenabrechnung ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht. Richtig genutzt, liefert sie wertvolle Informationen ĂŒber die Wirtschaftlichkeit Ihrer Immobilie, mögliche Einsparpotenziale und die QualitĂ€t der Arbeit Ihrer Hausverwaltung.
Auch wenn die Erstellung ausgelagert ist, sollten Vermieter und Kapitalanleger die Abrechnung regelmĂ€Ăig selbst prĂŒfen. Das schĂŒtzt vor rechtlichen Risiken, stĂ€rkt die eigene Position gegenĂŒber Mietern und trĂ€gt langfristig zu einer stabilen Rendite bei.
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