Die Mietkaution gehört zu den zentralen Sicherungsinstrumenten im Wohnraummietrecht. Sie soll Vermieter vor finanziellen Risiken schützen, etwa durch Mietrückstände oder vom Mieter verursachte Schäden an der Wohnung. Gleichzeitig ist sie für Mieter häufig ein erheblicher Kostenfaktor beim Einzug. Entsprechend konfliktanfällig ist das Thema – insbesondere bei der Rückzahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Was ist eine Mietkaution?

Bei der Mietkaution, auch Mietsicherheit genannt, handelt es sich um eine Geldsumme oder eine gleichwertige Sicherheit, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses stellt. Sie dient dem Zweck, Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis abzusichern, etwa offene Mieten, Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen oder Schadensersatzansprüche.

Rechtlich geregelt ist die Mietkaution in § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wichtig dabei: Das Gesetz verpflichtet den Vermieter nicht dazu, eine Kaution zu verlangen. In der Praxis ist sie jedoch nahezu Standard.

Höhe der Kaution: gesetzliche Obergrenze

Die Mietkaution darf maximal drei Monatskaltmieten betragen. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die Nettokaltmiete – Betriebskosten oder Heizkosten dürfen nicht eingerechnet werden.

Fordert ein Vermieter eine höhere Kaution, ist der Mieter rechtlich nicht verpflichtet, den übersteigenden Betrag zu zahlen. Wurde dennoch zu viel gezahlt, besteht ein Rückzahlungsanspruch. Auch bei späteren Mieterhöhungen darf die Kaution nicht nachträglich erhöht werden, selbst wenn der Mietvertrag dies vorsieht.

Zahlung der Kaution und Ratenzahlung

Die Kaution ist grundsätzlich zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Das Gesetz räumt dem Mieter jedoch ein wichtiges Recht ein: Er darf die Kaution in drei gleich hohen Monatsraten zahlen. Die erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren in den folgenden Monaten.

Gerät der Mieter mit der Zahlung der Kaution erheblich in Verzug, kann das schwerwiegende Folgen haben. Seit 2013 gilt: Befindet sich der Mieter mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatskaltmieten im Rückstand, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zahlt der Mieter die Kaution nach Ausspruch der Kündigung vollständig nach, wird diese jedoch unwirksam.

Alternative zur Barkaution: MietkautionsbĂĽrgschaft

Statt Geld zu hinterlegen, kann der Mieter dem Vermieter auch eine Mietkautionsbürgschaft stellen. Dabei übernimmt ein Dritter, meist eine Versicherung oder Bank, die Haftung bis zur Höhe der vereinbarten Kaution.

Für Mieter ist dies attraktiv, da kein Kapital gebunden wird. Allerdings fallen laufende Kosten in Form einer jährlichen Prämie an, häufig zwischen fünf und sechs Prozent der Kautionssumme. Voraussetzung ist in der Regel eine ausreichende Bonität. Wichtig zu wissen: Vermieter sind nicht verpflichtet, eine Bürgschaft zu akzeptieren – es sei denn, dies ist ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.

Anlage der Kaution und Zinsen

Erhält der Vermieter die Kaution in Geld, muss er diese getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Üblich ist ein Mietkautionskonto oder Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Kaution ist insolvenzfest zu verwahren.

Die daraus entstehenden Zinsen stehen grundsätzlich dem Mieter zu und werden bei der Rückzahlung der Kaution mit ausgekehrt – auch wenn sie in Zeiten niedriger Zinsen größtenteils gering ausfallen.

RĂĽckzahlung der Kaution: Fristen und Praxis

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter prinzipiell Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Das Gesetz nennt jedoch keine feste Frist. Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist zu, die regelmäßig bis zu sechs Monate beträgt.

In dieser Zeit darf der Vermieter prüfen, ob noch Forderungen bestehen, etwa wegen Schäden, offener Mieten oder ausstehender Nebenkosten. Wichtig: Die Kaution darf nicht pauschal „auf Vorrat“ einbehalten werden.

Einbehaltung wegen Nebenkosten

Ein häufiger Streitpunkt ist die Betriebskostenabrechnung. Ist diese zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe noch nicht erstellt, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, sofern mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Der restliche Betrag ist auszuzahlen.

Spätestens nach Ablauf des Abrechnungszeitraums – in der Regel zwölf Monate – muss auch dieser Teil abgerechnet und gegebenenfalls ausgezahlt werden.

Zulässige Gründe für eine Verrechnung

Der Vermieter darf die Kaution nur für konkrete, berechtigte Forderungen verwenden. Dazu zählen insbesondere:

  • MietrĂĽckstände
  • Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen
  • Vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache
  • Kosten fĂĽr unterlassene oder mangelhafte Schönheitsreparaturen (sofern wirksam vereinbart)

Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, Mängel selbst zu beseitigen, bevor der Vermieter Kosten mit der Kaution verrechnet. Das Thema Vornamen von „Schönheitsreparaturen“ ist im Übrigen ein Dauerbrenner an deutschen Gerichten.

Wenn die Kaution nicht zurĂĽckgezahlt wird

Zahlt der Vermieter die Kaution trotz Ablauf der Prüfungsfrist nicht zurück und bestehen keine berechtigten Einbehaltsgründe, sollte der Mieter zunächst das Gespräch suchen. Bleibt dies erfolglos, empfiehlt sich eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung. Häufig reicht bereits ein anwaltliches Schreiben aus, um Bewegung in die Sache zu bringen.

Fazit: Klare Regeln, häufige Konflikte

Die Mietkaution ist rechtlich klar geregelt, in der Praxis aber häufig Anlass für Streitigkeiten. Für Vermieter ist sie ein wichtiges Sicherungsinstrument, für Mieter eine finanzielle Vorleistung, die korrekt behandelt werden muss. Transparenz, saubere Abrechnung und die Einhaltung gesetzlicher Fristen helfen beiden Seiten, Konflikte zu vermeiden.

Wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann das Mietverhältnis – und dessen Beendigung — deutlich entspannter gestalten.


FAQ: Häufige Fragen zur Mietkaution

Wie hoch darf die Mietkaution maximal sein?
Die Mietkaution darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete ohne Betriebs- oder Heizkosten.

Muss die Kaution sofort vollständig gezahlt werden?
Nein. Mieter haben das Recht, die Kaution in drei gleich hohen Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren in den Folgemonaten.

Darf der Vermieter die Kaution auf seinem privaten Konto anlegen?
Nein. Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden, etwa auf einem Mietkautionskonto. So ist sie vor einem Zugriff im Insolvenzfall geschützt.

Wer erhält die Zinsen aus der Kaution?
Die Zinsen stehen grundsätzlich dem Mieter zu und werden zusammen mit der Kaution zurückgezahlt. In Zeiten niedriger Zinsen fällt der Betrag allerdings meist gering aus.

Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach Auszug einbehalten?

 Der Vermieter darf die Kaution für eine angemessene Prüfungsfrist einbehalten. In der Praxis werden hierfür bis zu sechs Monate als zulässig angesehen, sofern noch offene Ansprüche geprüft werden müssen.

Darf die Kaution wegen der Nebenkostenabrechnung einbehalten werden?
Ja, aber nur anteilig. Wenn noch mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, darf ein angemessener Teil der Kaution einbehalten werden. Der restliche Betrag ist auszuzahlen.

FĂĽr welche Forderungen darf die Kaution verwendet werden?
Die Kaution darf unter anderem für Mietrückstände, Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen sowie für vom Mieter verursachte Schäden an der Wohnung verwendet werden – jedoch nur bei berechtigten und belegbaren Ansprüchen.

Was kann ich tun, wenn die Kaution nicht zurĂĽckgezahlt wird?
Zunächst sollte das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden. Bleibt dies erfolglos, empfiehlt sich eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung. Gegebenenfalls kann rechtlicher Beistand sinnvoll sein.


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