Wer zahlt die Maklerprovision?
Zur Kostenverteilung nach dem neuen Maklergesetz 2020
Das ziemlich sperrig klingende âGesetz ĂŒber die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von KaufvertrĂ€gen ĂŒber Wohnungen und EinfamilienhĂ€usernâ trat am 23. Dezember 2020 in Kraft und Ă€ndert die Regelungen zur Maklerprovision. Konkret geht es um die §§ 656a bis 656d BGB (BĂŒrgerlichen Gesetzbuch).
Gliederung
Dieser Beitrag ist Teil einer Artikelreihe
- Neuregelung der Maklerprovision bei EinfamilienhÀusern und Eigentumswohnungen seit 23.12.2020
- So finden Sie den richtigen Immobilienmakler
- Was ist ein Makleralleinauftrag und warum empfehle ich Ihnen diesen?
- Checkliste: Der professionelle Immobilienmakler
- Darauf sollten Sie beim Immobilienverkauf im Internet achten
- VORSICHT bei Online-Immobilienbewertungen!
- Makeln bleibt eine Dienstleistung âFACE TO FACEâ
- Achtung vor Datensammler in der Immobilienbranche
Die wichtigsten Ănderungen auf einen Blick
Sinn der Ănderungen war, eine verbraucherfreundliche, klare Regelung zur Kostenverteilung zu schaffen. Es ist daher nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollstĂ€ndig auf den KĂ€ufer abzuwĂ€lzen. Dies soll auch zur Senkung der Kaufnebenkosten fĂŒhren. Hierzu zĂ€hlen neben der Maklerprovision beispielsweise auch Notarkosten oder die Grunderwerbsteuer. Die folgenden Regelungen gelten nur fĂŒr Verbraucher und beziehen sich auf den Kauf von Wohnungen und EinfamilienhĂ€usern, einschlieĂlich solcher, in denen sich Einliegerwohnungen befinden.Â
Maklerprovision: Die â50-50â- Regelung
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Maklerprovision vom VerkĂ€ufer und KĂ€ufer je zur HĂ€lfte getragen wird, wenn beide den Makler beauftragen.Â
Hat nur eine Partei den Makler beauftragt und wurden Vereinbarungen getroffen, durch welche die Kosten an die andere Partei weitergereicht werden sollen, sind diese nur dann wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der Maklercourtage betragen. Die Partei, welche den Vertrag mit dem Makler geschlossen hat, bleibt also zur hĂ€lftigen Zahlung der VergĂŒtung verpflichtet. Sie muss ihre HĂ€lfte zuerst bezahlen, damit der Anspruch des Maklers auf Zahlung der VergĂŒtung gegenĂŒber der anderen Vertragspartei ĂŒberhaupt entsteht.
Vereinbart der Makler mit einer Vertragspartei, dass er unentgeltlich tÀtig wird, kann er von der jeweils anderen Partei auch keinen Maklerlohn verlangen (vgl. § 656c BGB).
Maklervertrag: Textformerfordernis
MaklervertrĂ€ge sind gem. § 656a BGB in Textform zu gestalten. Dies umfasst VertrĂ€ge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags ĂŒber eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben.Â
Anders als bei der Schriftform, setzt die Textform nur eine lesbare ErklĂ€rung, in der die Person des ErklĂ€renden genannt ist und welche auf einem dauerhaften DatentrĂ€ger erfolgt, voraus. Eine handschriftliche, eigenstĂ€ndige Unterschrift – wie etwa bei der strengeren Schriftform â muss nicht erfolgen. Das Erfordernis der Textform ist also auch bei Kopien des Originals, E-Mails, SMS-Nachrichten oder Briefen ohne Unterschrift erfĂŒllt.
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