Wer zahlt die Maklerprovision?
Zur Kostenverteilung nach dem neuen Maklergesetz 2020

Das ziemlich sperrig klingende „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern“ trat am 23. Dezember 2020 in Kraft und ändert die Regelungen zur Maklerprovision. Konkret geht es um die §§ 656a bis 656d BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).

 


Gliederung

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Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Sinn der Änderungen war, eine verbraucherfreundliche, klare Regelung zur Kostenverteilung zu schaffen. Es ist daher nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig auf den Käufer abzuwälzen. Dies soll auch zur Senkung der Kaufnebenkosten führen. Hierzu zählen neben der Maklerprovision beispielsweise auch Notarkosten oder die Grunderwerbsteuer. Die folgenden Regelungen gelten nur für Verbraucher und beziehen sich auf den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, einschließlich solcher, in denen sich Einliegerwohnungen befinden. 

 

Maklerprovision: Die „50-50“- Regelung

Das neue Gesetz sieht vor, dass die Maklerprovision vom Verkäufer und Käufer je zur Hälfte getragen wird, wenn beide den Makler beauftragen. 

Hat nur eine Partei den Makler beauftragt und wurden Vereinbarungen getroffen, durch welche die Kosten an die andere Partei weitergereicht werden sollen, sind diese nur dann wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der Maklercourtage betragen. Die Partei, welche den Vertrag mit dem Makler geschlossen hat, bleibt also zur hälftigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Sie muss ihre Hälfte zuerst bezahlen, damit der Anspruch des Maklers auf Zahlung der Vergütung gegenüber der anderen Vertragspartei überhaupt entsteht.

Vereinbart der Makler mit einer Vertragspartei, dass er unentgeltlich tätig wird, kann er von der jeweils anderen Partei auch keinen Maklerlohn verlangen (vgl. § 656c BGB).

 

Maklervertrag: Textformerfordernis

Maklerverträge sind gem. § 656a BGB in Textform zu gestalten. Dies umfasst Verträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben. 

Anders als bei der Schriftform, setzt die Textform nur eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und welche auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, voraus. Eine handschriftliche, eigenständige Unterschrift – wie etwa bei der strengeren Schriftform – muss nicht erfolgen. Das Erfordernis der Textform ist also auch bei Kopien des Originals, E-Mails, SMS-Nachrichten oder Briefen ohne Unterschrift erfüllt.

 

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